Nun wurde lange auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig zum Verfahren Hecklingen gegen Salzlandkreis gewartete. Vorgestern (27.09.2021) war es nun soweit. Am Ende gab es zwar Entscheidungen, aber keine Klarheit.
Es gab zwar die klare Aussage, dass der beklagte Kreisumlagebescheid aus dem Jahre 2017 für das Haushaltsjahr 2017 aufgehoben werden muss. Insoweit wurden die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Konkret wurde noch einmal die bekannte Sachlage aus früheren Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass es keine Vorrang der Aufgaben des Kreises vor denen der Kommunen gibt. Außerdem wurde klargestellt, dass der Kreistag die Bedarfe der Kommunen, über deren Kreisumlagen entschieden wird, kennen muss. Dies entspräche auch dem Transparenzprinzip.
Allerdings sah sich das BVerwG nicht in der Situation, über den neuen Heilungsmechanismus des Landes Sachsen-Anhalt bezüglich fehlerhafter Kreisumlagebescheide aus früheren Jahren zu befinden. In dieser Hinsicht bleibt nun offen, ob diese Heilungen durch den Kreistag rechtlichen Bestand haben kann. Es bleibt also weiterhin unklar, ob Landkreise mittels einer später nachgeholten Abwägung (wie dies inzwischen z.B. auch für das Haushaltsjahr 2017 für die Städte Hettstedt, Eisleben und Sangerhausen durchgeführt wurde) geheilt werden können.
Nun liegt es beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg, über diese Frage zu entscheiden.
Das Problem bei solcher nachträglicher Heilung von Haushaltssatzungen ist, dass es sich letztlich nur um eine „theoretische Neuabwägung“ handeln kann. Schließlich sind die betroffenen Haushaltsjahre bereits vollzogen. Die Kreistage haben auch keine anderen Entscheidung vorgenommen (etwa einen anderen Hebesatz oder reduzierte Umlagehöhen für Kommunen), die sich auf die Zahlbeträge der Kommunen ausgewirkt hätten.
Die eigentliche Ursache der bestehenden Bedarfslücken: die chronische Unterfinanzierung der Haushalte der Kommunen und Landkreise in wirtschaftlich strukturschwachen Regionen, wurde nicht in den Blick genommen.
Außerdem ist bis heute nicht überschaubar geregelt, wie die Kreise ihr Verfahren zur Bestimmung der Kreisumlagehöhen rechtssicher durchführen können und dies auch tun. Das einfachste wäre, die Verfahrensschritte aufzuschreiben und politisch bewerten zu lassen. Dazu war der Landesgesetzgeber bisher jedoch nicht fähig, hier ev. gesetzliche Vorgaben zu schaffen. Hoffen wir also auf den neuen Landtag und hinsichtlich einer rechtssicheren Vorbereitung auf die neue Landesregierung bzw. unsere neue Innenministerin.
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